aktuell 01Das Widerspruchsverfahren nach dem neuen Markenrecht. Seit dem 1.1.1995 ist das neue Markenrecht in Kraft, welches das Warenzeichenrecht von 1894 ablöste und auf EU-Standard brachte.Beim Widerspruchsverfahren wurden im wesentlichen zwar die meisten der bisherigen Strukturen übernommen, aber es wurden auch einige wichtige Änderungen vorgenommen, die sowohl für Anmelder von neuen Marken als auch für Verteidiger alter Marken von Interesse sind. Die wesentlichen Punkte haben wir für Sie herausgearbeitet. 1. Zeitpunkt des Widerspruchs
Eine gravierende Änderung gegenüber dem alten Recht ist der Zeitpunkt, zu dem der Widerspruch eingelegt werden kann: § 42 Abs. 1: Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. 2. Berechtigte zum Widerspruch
Der Kreis der zum Widerspruch Berechtigten wird relativ eng gezogen: § 42 Abs. 2, 2 Inhaber einer notorisch bekannten Marke § 42 Abs. 2, 3 Inhaber einer Marke, ohne deren Zustimmung die Marke für deren Agenten oder Vertreter eingetragen wurde § 116 Abs. 1 Inhaber einer international registrierten Marke (IR-Marke) und Inhaber einer Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) 3. Relative Schutzhindernisse Gegenüber dem alten Recht werden die Begriffe "Übereinstimmung" und "Gleichartigkeit" durch die weiterführenden Begriffe "Identität" und "Ähnlichkeit" ersetzt und somit dem Begriff "Verwechslungsgefahr" größeres Gewicht zugesprochen. § 9 Abs. 1 Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, Nr. 1 wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und mit den Waren oder Dienstleistungen identisch ist Nr. 2 wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke inkl. der Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können Nr. 3 wenn sie die ältere identische oder ähnliche "bekannte" Marke hinsichtlich Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigen würde, auch ohne daß die Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind
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