Branding aktuell 25 - 11/2007

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Am 1. Januar 2007 tritt die 9. Ausgabe der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)" in Kraft. Sie enthält gegenüber der Vorausgabe Änderungen in erheblichem Umfang im Hinblick auf

  1. - die Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen,
  2. - die Klasseneinteilung,
  3. - die Klassentitel und die Erläuternden Anmerkungen.
Zudem wurde die deutsche Übersetzung einzelner Waren- und Dienstleistungsbegriffe der Klassifikation von Nizza in Abstimmung mit Österreich und der Schweiz überarbeitet.

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die 9. Ausgabe ist nachfolgend abgedruckt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wird die 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wie folgt umsetzen:

  1. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 19 der Markenverordnung (MarkenV) werden zum 1. Januar 2007 entsprechend angepasst.
  2. Markenanmeldungen, die ab dem 1. Januar 2007 beim DPMA eingehen, werden entsprechend der an die 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza angepassten Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).
  3. Markenanmeldungen, die vor dem 1. Januar 2007 beim DPMA eingehen, werden nach den derzeit gültigen Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der derzeit geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).
  4. . Die unter 3. genannten Anmeldungen und Eintragungen werden ab dem 1. Januar 2007 auf Antrag des Anmelders/Inhabers nach den an die 9. Ausgabe angepassten Anlagen zu § 19 MarkenV gebührenfrei umklassifiziert. Spätestens bei Verlängerung der Schutzdauer der Marke werden sie von Amts wegen umklassifiziert (§ 22 MarkenV).
  5. Die für eine Markenanmeldung zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA geltenden Klasseneinteilung.
  6. Die für die Verlängerung der Schutzdauer einer Marke zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag der Fälligkeit geltenden Klasseneinteilung.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen heruntergeladen werden. Link
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