aktuell 04
Ähnlichkeit, Verwechslung, gedankliche Verbindung, Freihaltebedürfnis - das MarkenG in der Praxis.
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz
Mississipi Sound ./. Oklahoma Sound
1. Die Waren "alhohlfreie Getränke, Fruchtgetränke und -Säfte" sind "alkoholischen Getränken" ähnlich.
2. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der "gedanklichen Verbindung" ist nach dem neuen Markenrecht jedenfalls dann gegeben, wenn nach früherem Warenzeichenrecht eine mittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.
3. "Oklahoma Sound" und "Mississipi Sound" für die genannten Waren verwechselbar. (Amtliche Leitsätze)
BPatG, Beschl. v. 25 Okt. 1995 - 26 W (pat) 137/94
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
quattro II
Die aus dem entsprechenden italienischen Zahlwort gebildete Marke "quattro" genügt bei Benutzung für Personenkraftwagen und bestimmte konstruktionsgebundene Teile solcher Wagen den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellenden (geringen) Anforderungen der Unterscheidungskraft.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
1. Da § 3 Abs. 1 MarkenG die Eintragung von Zahlen ungeachtet der ihnen wesensmäßig allgemein zuzusprechenden Eignung, zur Bezeichnung von Mengenangaben zu dienen, zugelassen hat, kann die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 MarkenG nur dahin ausgelegt werden, daß der Ausschluß von Zahlen und Zahlwörtern mehr voraussetzt als diese generelle Eignung, nämlich eine konkrete Möglichkeit einer für den Verkehr sinnvollen (und deshalb für ihn freizuhaltenden) Verwendung der in Frage stehenden Zahl als Bezeichnung einer bestimmten Menge der in Frage stehenden konkreten Ware.
2. Das italienische Zahlwort "quattro" erfüllt als Marke für Personenwagen und bestimmte konstruktionsgebundene Teile solcher Wagen nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr.1 Alternative 1 MarkenG, weil sie für sich genommen nicht geeignet ist, irgendein Merkmal der in Rede stehenden konkreten Waren zu bezeichnen.
BGH, Beschl. v. 9. Feb. 1995 - Aktz.: I ZB 21/92
MarkenG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2
City-Hilton ./. City-Hotel
Erfahrungsgemäß neigt der Verkehr nicht dazu, eine prägnante Unternehmensbezeichnung - hier: City-Hotel - auf einen den Geschäftsbetrieb nicht näher kennzeichnenden Begriff - hier: City - abzukürzen. Eine kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr mit einer anderen Hotelbezeichnung, die ebenfalls diesen Begriff enthält - hier: City-Hilton -, ist deshalb nicht gegeben.
BGH Urteil v. 30. März 1995 - Aktz. I ZR 60/93
MarkenG §§ 8, 37; PVÜ Art. 6 quinquies
4 YOU (kein Schutz, da Freihaltebedürfnis)
Für fremdsprachige Ausdrücke der Werbesprache besteht zwar im allgemeinen kein ernsthaftes Interesse des inländischen Verkehrs, sich dieser in der Publikumswerbung zu bedienen. Die Sache ist jedoch anders, wenn durch Beispiele ("HOT STUFF 4 BODY & SOUL", "2 COOL 4 YOU") belegt ist, daß ein fremdsprachlicher Begriff mit werbemäßiger Bedeutung in der inländischen Werbung verwendet worden ist.
BPatG, Beschl. v. 6. März 1995 - Aktz. 30 W (pat) 234/93
WZG §§ 5, 31; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Jac ./. JACOMO
1. An die Annahme sogenannter assoziativer Verwechslungsgefahr nach dem neuen Recht (MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2) sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die sogenannte mittelbare Verwechslungsgefahr, die nach ständiger Rechtssprechung des BGH und des BPatG zum bisher geltendem Recht (WZG § 31) einen Ausnahmefall darstellte.
2. "JACOMO" für die Waren der Klasse 16 nicht verwechselbar mit "Jac".
BPatG, Beschl. v. 29. März 1995 - Aktz. 27 W
(pat) 126/93
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